Nachteilsausgleich
Schülerinnen und Schüler mit einer Teilleistungsstörung oder Behinderung können Nachteilsausgleichsmassnahmen beantragen. Beispiele für Teilleistungsstörungen oder Behinderungen sind:
- Lese-Rechtschreibstörung (LRS) oder Dyskalkulie
- Aufmerksamkeits-Defizit-Störungen (ADHS/ADS)
- Autismus-Spektrums-Störungen (ASS)
- Körper-, Seh- oder Hörbehinderungen
Ziel des Nachteilsausgleichs ist die Kompensation der durch die Teilleistungsstörung entstehenden Benachteiligung durch eine Anpassung der Unterrichts- und Prüfungsbedingungen. Die Lernziele bleiben bestehen.
Schriftlicher Antrag mit Attest
Der Antrag für Nachteilsausgleichsmassnahmen muss mittels Antragsformular per Mail nachteilsausgleich@kantiolten.ch oder per Post eingerecht werden.
- Dem Gesuch ist ein Attest beizulegen, das die Teilleistungsstörung beziehungsweise Behinderung sowie die damit verbundenen Einschränkungen für den Unterricht bezeichnet. Optimalerweise werden im Attest konkrete Massnahmen zum Nachteilsausgleich vorgeschlagen. Das Attest darf nicht älter als 2 Jahre sein.
- In der Regel ist zudem der Nachweis einer begleitenden Therapie erforderlich.
- Im Fach Sport sind eine (Teil-)Notenbefreiung oder eine (Teil-)Dispensation als alternative Massnahmen möglich. Details dazu finden sich im Merkblatt Promotionsfach Sport.
- Im Merkblatt Attest wird das Vorgehen aufgezeigt, wenn noch kein Attest vorliegt.
Verfügung und Kommunikation
Sobald geklärt ist, ob und welche Nachteilsausgleichmassnahmen zweckmässig und mit verhältnismässigen Mitteln umsetzbar sind, werden diese vom zuständigen Konrektorat in einer Verfügung festgehalten. Diese wird den Eltern und dem Schüler oder der Schülerin in einem Gespräch erläutert.
Eine transparente Kommunikation der Nachteilsausgleichsmassnahmen ist notwendig, so dass die Mitschüler und Mitschülerinnen die Ungleichbehandlung im Unterricht und an Prüfungen nachvollziehen können.