Nachteilsausgleich

Schülerinnen und Schüler der Kantonsschule Olten mit einer Teilleistungsstörung oder Behinderung haben Anrecht auf die Beantragung von Nachteilsausgleichsmassnahmen.

Beispiele für Teilleistungsstörungen / Behinderungen sind:

  • Lese-Rechtschreibstörung (LRS) oder Dyskalkulie
  • Aufmerksamkeits-Defizit-Störungen (ADHS/ADS)
  • Autismus-Spektrums-Störungen (ASS)
  • Körper-, Seh- oder Hörbehinderungen

Ziel des Nachteilsausgleichs

Ziel des Nachteilsausgleichs ist die Kompensation einer durch die Teilleistungsstörung entstehenden Benachteiligung. Dabei geht es nicht darum, Lernziele herunterzusetzen, sondern die Unterrichts- und Prüfungsbedingungen so anzupassen, dass die Betroffenen nicht diskriminiert werden.

Schriftliches Gesuch mit Attest

Das Gesuch für Nachteilsausgleichsmassnahmen kann per Mail oder per Post an Anette Bünger eingereicht werden (siehe Kasten rechts). Dem Gesuch ist ein Attest beizulegen, das die Teilleistungsstörung beziehungsweise Behinderung sowie die damit verbundenen Einschränkungen für den Schulunterricht bezeichnet. Optimalerweise werden konkrete Massnahmen zum Nachteilsausgleich vorgeschlagen. Das Attest darf nicht älter als 2 Jahre sein. In der Regel (d.h. wo sinnvoll und möglich) ist zudem der Nachweis einer begleitenden Therapie erforderlich.

Im "Merkblatt Attest" wird das Vorgehen aufgezeigt, wenn noch kein Attest vorliegt jedoch eine Teilleistungsstörung / Behinderung vermutet wird.

Verfügung und Kommunikation

Sobald geklärt ist, ob und welche Nachteilsausgleichmassnahmen zweckmässig und mit verhältnismässigen Mitteln umsetzbar sind, werden diese vom zuständigen Konrektorat in einer Verfügung festgehalten. Diese wird den Eltern und dem Schüler oder der Schülerin in einem Gespräch erläutert.

Eine transparente Kommunikation der Nachteilsausgleichsmassnahmen ist notwendig, so dass die Mitschüler und Mitschülerinnen die Ungleichbehandlung im Unterricht und an Prüfungen nachvollziehen können.